Vereinssatzung

Satzung des Fördervereins „Kröpeliner Mühle“ e.V.

 

 

§ 1

 

 

Name, Sitz, Zweck und Aufgaben des Vereins

 

 

 

1.     Der Verein führt den Namen: Förderverein „Kröpeliner Mühle" e.V.
De
r Verein wurde am 24.05.2006 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter VR 2444 eingetragen.

 

 

 

2.     Der Sitz des Vereins ist Kröpelin.

 

 

 

3.     Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

 

 

 

4.     Die Aufgaben des Vereins:

 

 

 

·           Erhaltung der Mühle als Wahrzeichen der Stadt Kröpelin,

 

·           Nutzung der Mühle als Zentrum zur Förderung von Kunst, Kultur und Bildung in unserer Region,

 

·           Entwicklung, Wiederbelebung und Pflege kultureller Traditionen,

 

·           Kontaktpflege zu Vereinen und Institutionen,

 

·           Pflege der Städtepartnerschaften,

 

·           Organisation von Kulturveranstaltungen, Ausstellungen, Mühlenfesten, Märkten und Vorträgen und Bildungsreisen.

 

 

 

5.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

6.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

Selbstlosigkeit

 

 

 

1.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

2.     Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

3.     Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

 

 

 

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

 

Mitgliedschaft

 

 

 

1.     Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

 

 

2.    Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einem Beschluss.

 

 

 

3.     Die Mitgliedschaft wird mit der Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses gegenüber dem Antragsteller begründet.

 

 

 

4.     Die Mitgliedschaft endet

 

 

 

·          durch Austritt nach schriftlicher Austrittserklärung,

 

·        durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder, wenn durch ein Mitglied das Ansehen des Vereins grob geschädigt wurde,

 

·      durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wer trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag länger als 6 Monate im Rückstand ist,

 

·          durch Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

 

 

Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss oder der Streichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss- bzw. Streichungsbeschluss des Vorstandes kann durch das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

 

5.     Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Verlust aller Mitgliedsrechte verbunden.

 

 

 

6.     Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Zielstellung des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

 

 

 

7.     Der Vorstand kann verdienstvolle Mitglieder, sowie Personen, die die Zielstellung des Vereins außerordentlich fördern, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

 

 

8.     Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

 

                                             

 

Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnanschrift, Telefonnummer und
E-Mail.

 

 

 

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

 

 

9.     Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins, zu den Veranstaltungen vergünstigten Eintritt (nach jeweiliger Festlegung des Vorstandes) zu zahlen.

 

 

 

10. Der Verein kann den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Vereinsmitgliedern auf Antrag und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nachgewiesene Aufwendungen erstatten, wenn sie für die Erledigung von Satzungsaufgaben, die den Voraussetzungen für Steuerbefreiung gem. AO entsprechen, tätig waren. Näheres soll der Vorstand regeln.

 

 

 

§ 4

 

 

 

Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

 

·           die Mitgliederversammlung,

 

·           der Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen, mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen.

 

 

 

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

 

 

3.     Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

 

 

 

·           Wahl und Abwahl des Vorstandes,

 

·           Jahresabrechnung und Jahresbericht des Vorstandes und dessen Entlastung,

 

·           Haushaltsplan,

 

·           Tätigkeiten des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks,

 

·           Ordnungen des Vereins,

 

·           Einsprüche gegen Ausschluss- und Streichungsbeschlüsse,

 

·           Satzungsänderung,

 

·           Auflösung des Vereins.

 

 

 

Die Jahresabrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

 

4.     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

 

 

5.     Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu fertigen, die vom Sitzungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

 

 

 

 

 

§ 6

 

 

 

Vorstand

 

 

 

1.     Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus

 

 

 

·           Vorsitzende/r

 

·           1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r

 

·           2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r.

 

 

 

2.     Zusätzlich können 2 Beisitzer gewählt werden.

 

 

 

3.     Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln und ist befugt die Geschäftsführung wahrzunehmen.

 

 

 

4.     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt übernommen haben.

 

 

 

5.  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird zur Wahl innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

 

 

6.  Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

 

 

7.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

 

 

 

8.     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und ist verpflichtet einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen.

 

 

 

9.  Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

§ 7

 

 

 

Auflösung

 

 

 

1.   Die Auflösung des Fördervereins „Kröpeliner Mühle" e.V. erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kröpeliner Werkstätten als Einrichtung der Evangelischen Stiftung Michaelshof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

 

 

 

Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

1.     Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.11.2023 beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

2.     Gleichzeitig tritt an diesem Tag die Satzung vom 12.01.2016 außer Kraft.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt:

Förderverein

"Kröpeliner Mühle" e.V.

Schulstr. 10

18236 Kröpelin

Tel. 038292-709829, Handy: 0173 5303676

Monika Oberüber/Vorsitzende

email: info@kroepeliner-muehle.de

www.kroepeliner-muehle.de

 

Tel. 0172 928 0206

Verena Nieschalk/1. stellvertr. Vorsitzende

Wir sind Mitglied im Mühlenverein Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Wir sind Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung e. V. (DGM)

 

 

 

 

 

Wir sind Mitglied im Heimatverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.